Dienstag, 21. März 2017


Ein Rittergut ist ein Gut, dessen Besitzer per Gewohnheitsrecht besondere Vorrechte hat:
  • Landtagsfähigkeit
    Auch Landstandsrecht oder Stimmrecht im Landtag genannt und in manchen Ländern an Zugehörigkeit zum Adel geknüpft.
    Zum Begriff Landschaft: Das ist die Gesamtheit der Landstände im mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Staat im Sinne der Ständeordnung. Die Versammlungen der Landstände heißen Landtag.
  • Steuerbefreiungen
  • Befreiung von bäuerlichen Lasten
  • Patrimonialjurisdiktion:
    Der Gutsherr übt die Gerichtsbarkeit aus. Wenn nicht selbst, dann über eigene Gerichtshalter, Gerichtsverwalter oder Justitiarien. Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit im Zeitraum von 1808 bis 1848.
  • Patronatsrecht:
    Schirmherrschaft eines über die Kirche, die im Gebiet des Rittergutes liegt.
    Kirchenbaulast an Kirche und Pfarrhaus, manchmal auch Besoldung des Pfarrers.
    Präsentationsrecht eines neuen Pfarrers vor der entsprechenden Kircheninstanz und ggf. Vetorecht bei der Auswahl des Pfarres durch die Kirche.
Diese besonderen Vorrechte (gegenüber den nicht zu den Rittergütern zählenden Gütern) werden als zum Grundbesitz zugehörig betrachtet. Diese Rechte werden also mit dem Grundbesitz weiter vererbt oder verkauft.

Entstehung im Mittelalter

  • Ritter ziehen als Vasallen und Ministeriale für ihren Lehnsherrn in den Krieg.
  • Zum Begriff Vasall: Ein Vasall unterwift sich freiwillig einem Landesherrn als Gefolgsmann und erhält dafür gewisse Unterstützungen bzw. Gegenleistungen, meist ein Lehen.
  • Zum Begriff Ministerialer: Ein Ministerialer ist ein Beamter eines Landesherrn, der in der Regel zur Verwaltung von Soldaten beauftragt ist.
  • Der Ritter (also ein Vasall oder Ministerialer) erhält als Gegenleistung für den Ritterdienst, also für das Leisten von Kriegsdienst und für das Stellen von Soldaten Grundbesitz – ein sogenanntes Lehen zur Bewirtschaftung, Besiedelung und Bebauung. Der Ritter wird nicht Eigentümer im heutigen Sinne, kann aber den Grundbesitz wie ein Eigentümer bewirtschaften und vererben. In der Regel gibt es weitere Abgabenpflichten, um die Kriege des Landesherrn (Lehnherrn) zu unterstützen.
  • Als Gegenleistung für den Ritter gibt es neben dem Lehen noch weitere Vorrechte, z.B. Steuerbefreiungen und Stimmrecht im Landtag.
  • Die Ritter bilden zusammen die Ritterschaft.
  • Ein Ritter gehört zum Ritterstand.
  • Je nach Land ist dieser Status manchmal nur für Adlige möglich.

Entwicklung im späten Mittelalter bis in die Neuzeit

  • Ab dem 14. Jahrhundert werden die aus den Gutsbesitzen der Ritter und durch die Ritter selbst rekrutierten Lehnsheere durch Söldnertruppen ersetzt.
  • Ritter in ihrer eigentlichen Funktion wurden nicht mehr gebraucht → Ende des Ritterdienstes.
  • Rittergutsbesitzer beschäftigen sich jetzt vorwiegend mit der Landwirtschaftlichen Bewirtschaftung ihrer Güter.
  • Die Vorrechte der Rittergüter fallen zum Teil weg.
  • Rittergüter werden steuerpflichtig.
  • Das Mitbestimmungsrecht mit Sitz im Landtag bleibt jedoch bis in die Neuzeit erhalten.
  • Die verbleibenden Vorrechte werden als an den Grundbesitz zugehörig angesehen und gehen bei Vererbung oder Verkauf auf den neuen Besitzer über. Manchmal ist jedoch daran die Zugehörigkeit zum Adel erforderlich.