Kammergut
Andere Begriffe:
Kameralgut, Tafelgut
Kameralgut, Tafelgut
- Gehört zum Privatbesitz eines Fürsten (Landesherrn),
- Untersteht der Finanzbehörde des Landesherrn, die Kammer genannt wird.
- Die Verwaltung erfolgt durch verdiente Beamte:
Amtmann, Oberamtmann, Amtsrat - Der Amtmann nimmt gutsherrliche Rechte des Landesherrn stellvertretend wahr.