Dienstag, 21. März 2017

Andere Begriffe:
Kameralgut, Tafelgut
  • Gehört zum Privatbesitz eines Fürsten (Landesherrn),
  • Untersteht der Finanzbehörde des Landesherrn, die Kammer genannt wird.
  • Die Verwaltung erfolgt durch verdiente Beamte:
    Amtmann, Oberamtmann, Amtsrat
  • Der Amtmann nimmt gutsherrliche Rechte des Landesherrn stellvertretend wahr.